Beschluss vom 19.02.2025 -
BVerwG 11 VR 18.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR18.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2025 - 11 VR 18.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR18.24.0]
Beschluss
BVerwG 11 VR 18.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Decker und Dr. Hammer
beschlossen:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.
2 Der Beschluss des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - vom 30. September 2024 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kreis Segeberg - Lübeck - Siems - Göhl (sogenannte Ostküstenleitung) auf dem Planfeststellungsabschnitt 2 (Lübeck - Siems), der 110-kV-Leitung Siems - Lübeck (LH-13-183 <teilweise>) und der 110-kV-Leitung Siems - Göhl (LH-13-115 <teilweise>) sowie den (teilweisen) Rückbau der 110-kV-Leitungen LH-13-114, LH-13-115, LH-13-117 und LH-13-152 fest. Die Ostküstenleitung ist unter Nr. 42 in die Anlage zu § 1 Abs. 1 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen.
3 Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer neuen 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk (UW) Raum Lübeck auf dem Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf und dem UW Siems auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck. Die Gesamtlänge der Leitung beträgt rund 14 km. Sie verlässt das UW Raum Lübeck an dessen Westseite und geht ab dem zweiten Mast in eine kombinierte 380-/110-kV-Leitung über. Sie verläuft zunächst nach Nordwesten und Norden, knickt dann nach Osten ab und verläuft nördlich des zu Stockelsdorf gehörenden Dorfes Klein Parin, des Pariner Berges und des Bad Schwartauer Ortsteils Groß Parin. Westlich der Gemeinde Ratekau knickt die Leitung nach Südosten ab, verläuft nordöstlich der Stadt Bad Schwartau und überspannt den Wald "Riesebusch" bis Mast Nr. 24, bevor sie innerhalb einer Waldschneise des Waldes "Meierkamp" auf die Autobahn A1 trifft. Von dort verläuft sie nördlich der Ratekauer Dorfschaft S. weiter nach Osten, quert das Naturschutzgebiet "Sielbektal, Kreuzkamper Seenlandschaft und umliegende Wälder" auf einer Länge von 570 m in den Spannfeldern der Masten Nr. 28 bis 30 (Mast Nr. 29 und 30 sind innerhalb des Naturschutzgebiets platziert) und gelangt dann zur Bestandstrasse der 110-kV-Leitungen. Anschließend verläuft sie innerhalb dieser Trasse nach Süden bis zum UW Siems. In die 380-kV-Leitung soll der dritte Abschnitt der Ostküstenleitung im Bereich des Abzweigs Ratekau eingeschleift werden, weshalb ein System der Leitung Lübeck - Siems aufgetrennt und nach Göhl hin- und wieder zurückgeführt wird. Weitere Bestandteile des Vorhabens sind die Mitführung der beiden 110-kV-Freileitungen LH-13-114 und LH-13-117 auf dem Gestänge der geplanten 380-kV-Leitung. Die bestehenden 110-kV-Leitungen LH-13-114 und LH-13-117 werden vollständig, die 110-kV-Leitung LH-13-115 teilweise zurückgebaut. Ferner wird die 220-kV-Leitung LH-13-208 Hamburg/Nord - Lübeck zwischen Mast Nr. 127 und dem UW Lübeck zurückgebaut und das 220-kV-Kabel Lübeck - Siems (LH-13-215) außer Betrieb genommen.
4 Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - eingestellt.
5 Der Antragsteller hat am 11. Dezember 2024 Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft, weil ein Raumordnungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und ein sogenannter Bürgerdialog dieses nicht ersetzen könne. Die 380-kV-Leitung sei zudem nicht erforderlich; es fehle deshalb die Planrechtfertigung. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 15 BNatSchG, da für einzelne von den Eingriffen betroffene Tierarten, namentlich bestimmte Libellen- bzw. Schmetterlingsarten ein taugliches Schutzkonzept, insbesondere während der Bauphase fehle. Die Libellenart Östliche Moosjungfer sei überhaupt nicht betrachtet worden. Ferner verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen §§ 24, 25 UVPG, weil die negativen Auswirkungen des Rückbaus der 110-kV-Leitungen nur unzureichend betrachtet worden seien. Ferner seien die Nebenbestimmungen zur Umweltbaubegleitung zu unbestimmt.
6 Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Januar 2025 rügt der Antragsteller die Widersprüchlichkeit des Bauzeitenplans der Vorhabenträger in Bezug auf Mast Nr. 29, unter Vorlage einer Stellungnahme des NABU Lübeck vom 28. Januar 2025 den Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen nationales und europäisches Artenschutzrecht (Art. 12 FFH-Richtlinie; § 44 Abs. 1 BNatSchG) hinsichtlich der bereits genannten Libellenarten, und vertieft seinen Vortrag zur Beeinträchtigung des Wegerich-Scheckenfalters. In seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2025 nimmt der Antragsteller zu den Ausführungen der Beigeladenen Stellung, rügt die defizitäre Ermittlung von weiteren FFH-Arten und Lebensraumtypen und beanstandet den Eingriffsausgleich. Dazu legt er eine Stellungnahme des NABU Lübeck vom 15. Februar 2025 und der Schwedischen Handelskammer (KN2023/01290) vor.
7 Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten dem Antrag entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
II
8 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 42 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.
9 Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und des Antragsgegners überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu werden. Dem Vollzugsinteresse kommt wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 11 und vom 15. Juni 2021 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 5). Es besteht kein Anlass, entgegen dieser gesetzlichen Wertung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Eine offene Abwägung der Vollzugsfolgen führt zu dem gleichen Ergebnis.
10 A. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2024 voraussichtlich als rechtmäßig.
11 Die gerichtliche Prüfung ist auf die innerhalb der am 11. Dezember 2024 endenden Antrags- und Begründungsfrist (§ 43e Abs. 1 Satz 2, § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG i. V. m. § 89 Abs. 1 LVwG SH und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) vorgetragenen Gründe beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 - juris Rn. 8 m. w. N.), die allerdings nach Ablauf der Frist und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der anderen Beteiligten vertieft werden können. Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur beachtlich, wenn der Antragsteller den zugrundeliegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern - verspätetes - erstmaliges Vorbringen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 16 m. w. N.). Das fristgerechte Vorbringen muss zudem den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss den Vortrag im gerichtlichen Verfahren sichten und durchdringen. Die pauschale Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Dritten genügt nicht; jedenfalls bedarf es eines präzisierenden Verweises und einer eigenständigen rechtlichen Bewertung und Verarbeitung (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2022 - 4 VR 2.22 - juris Rn. 10 und vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 - juris Rn. 11; Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N.).
12 Der Anwendung des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG steht nicht entgegen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Wege des § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG verlautbart wurde. Nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG verlangt eine Zustellung indes nur an den Vorhabenträger. Im Übrigen gilt der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde als bekanntgegeben. Nach seinem Wortlaut fingiert § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG damit nicht - wie etwa § 74 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 VwVfG - die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses und damit eine besondere Form der Bekanntgabe (vgl. § 2 Abs. 1 VwZG), sondern lediglich - allgemeiner - eine Bekanntgabe.
13 Löste eine Bekanntgabe die Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht aus, fände die Vorschrift nur Anwendung bei - in der Praxis allenfalls sehr seltenen - Eilanträgen des Vorhabenträgers. Dieses Ergebnis verfehlte den Willen des Gesetzgebers handgreiflich. § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG hat seine geltende Fassung durch Art. 1 Nr. 45b des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405) erhalten. Die Bundesregierung hatte im Gesetzgebungsverfahren für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vorgeschlagen, den Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger zuzustellen; im Übrigen sollte der Planfeststellungsbeschluss nach einer Auslegung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde als zugestellt gelten (BT-Drs. 20/7310 S. 45). Nachdem der Bundesrat angeregt hatte, Digitalisierungselemente auf Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu erstrecken (BR-Drs. 230/23 <Beschluss> S. 30 f.), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss) die später Gesetz gewordene Fassung des § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG und des § 24 Abs. 2 NABEG in den Entwurf aufgenommen (BT-Drs. 20/9187 S. 72, S. 120). Die Materialien lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen an die Stelle der Fiktion einer Zustellung die Fiktion einer Bekanntgabe getreten ist. Angesichts des vom Gesetzgeber betonten Willens zur Verfahrensbeschleunigung (etwa BT-Drs. 20/9187 S. 159 f.) erscheint aber ausgeschlossen, dass die Änderung zu einem Wegfall der Antrags- und Antragsbegründungsfrist bei Eilanträgen Dritter gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen sollte. Es bedarf daher einer Korrektur. Ob diese durch eine präzisierende Lesart des § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG zu erfolgen hat oder durch Annahme eines Redaktionsversehens wegen einer unterlassenen Folgeänderung in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, bedarf keiner Entscheidung.
14 I. Maßstab für die gerichtliche Prüfung in der Hauptsache ist § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG.
15 Ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist danach begründet, soweit die Entscheidung u. a. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 19), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert; bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.
16 Der Planfeststellungsbeschluss fällt unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG. Er ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG für den eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, weil der ca. 14 km lange Leitungsabschnitt nach Nr. 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 33 und vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 9). Unter dem 19. Januar 2017 hat die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt.
17 Zu den Zielen des Antragstellers gehört nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung vom 17. Dezember 1980 die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Mitwirkung bei Entwicklung, Planung und Ausführung einer bürgernahen, umweltbewussten und lebensbejahenden Gestaltung des Lebens- und Wohnbereiches im weiteren und näheren Bereich der Dorfschaft S. im Rahmen geltenden Rechts. Seine regionale Ausrichtung ist damit nicht strikt auf den Bereich der Dorfschaft S. begrenzt. Inhaltlich erstreckt sich sein Aufgabengebiet unter anderem auf den Schutz der Menschen, Tiere und der natürlichen Umwelt, wie auch anderer Sachen vor schädlichen Umwelteinflüssen, eintretenden Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen (§ 2 Nr. 2 der Satzung).
18 II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern.
19 1. Die Rüge, ein Raumordnungsverfahren nach § 15 Abs. 1 ROG hätte durchgeführt werden müssen, ein Dialogverfahren könne eine Raumverträglichkeitsprüfung nicht ersetzen, jedenfalls hätten aber die Ergebnisse des durchgeführten Dialogverfahrens berücksichtigt werden müssen, bleibt ohne Erfolg.
20 Die zuständige Landesplanungsbehörde hat mit Schreiben vom 4. November 2014 mitgeteilt, dass sie von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für den verfahrensgegenständlichen Planungsabschnitt absehe. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
21 Maßgeblich für die Beurteilung dieser - mit Blick auf das Raumordnungsverfahren abschließenden - Entscheidung ist das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Raumordnungsrecht (vgl. allgemein etwa Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 96 Rn. 4 und BVerwG, Urteil vom 12. August 1977 - 4 C 20.76 - BVerwGE 54, 257 <258 f.>). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG in der Neufassung des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) (im Folgenden: ROG a. F.) prüft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde in einem Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 RoV (hier in der Fassung von Art. 5 Abs. 35 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012, BGBl. I S. 212; im Folgenden: RoV a. F.). Nach § 1 Satz 1 RoV a. F. soll für die in Satz 3 der Vorschrift aufgelisteten Planungen und Maßnahmen ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Gemäß § 1 Satz 3 Nr. 14 RoV a. F. fällt die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr hierunter (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 20). Allerdings kann nach § 15 Abs. 1 Satz 4 ROG a. F. von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Diese Voraussetzung kann insbesondere bei Planfeststellungsverfahren erfüllt sein (vgl. auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drs. 20/5830 S. 45 zu § 16 Abs. 2 Satz 1 ROG).
22 Die Landesplanungsbehörde hat in ihrem Schreiben vom 4. November 2014 ausführlich begründet, warum sie von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens absieht. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander; Ermessensfehler legt er nicht dar. Auch zeigt er nicht auf, dass raumordnerische Belange im Planfeststellungsbeschluss unzureichend berücksichtigt worden sind. Die Rüge, das im Herbst 2014 bis Sommer 2015 durchgeführte Dialogverfahren könne ein Raumordnungsverfahren nicht ersetzen, geht schon deshalb fehl, weil der Bürgerdialog nicht durchgeführt wurde, um ein Raumordnungsverfahren zu ersparen, sondern um frühzeitig eine intensive Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen (vgl. Schreiben der zuständigen Landesplanungsbehörde vom 4. November 2014, S. 5 f.). Die Ergebnisse des Verfahrens sind vor diesem Hintergrund für das Planfeststellungsverfahren nicht bindend, zumal ein Dialogverfahren im Raumordnungsgesetz nicht vorgesehen war und ist (vgl. PFB S. 91).
23 2. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UVPG.
24 Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UVPG erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung insbesondere der Umweltauswirkungen (Satz 1 Nr. 1) des Vorhabens. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Abs. 2 und § 55 Abs. 4 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 UVPG (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UVPG gehört die zusammenfassende Darstellung zum Mindestinhalt des Bescheids über die Zulassung des Vorhabens.
25 Der Antragsteller ist der Auffassung, der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Umweltauswirkungen, die mit dem Rückbau der 110-kV-Leitungen verbunden sind, nicht ausreichend aufgearbeitet worden seien. Dies bleibt erfolglos.
26 Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine ausführliche "Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 24 UVPG" (PFB S. 96 ff.). In diesen Ausführungen nimmt er wiederholt die Auswirkungen des Rückbaus der 110-kV-Leitungen in den Blick. Zwar stellt er - zutreffend - auch auf die positiven Wirkungen des Rückbaus ab, namentlich die Entlastung der Naturräume und des Landschaftsbildes (z. B. PFB S. 99, 107, 109, 117, 153), beleuchtet aber an verschiedenen Stellen auch etwaige Belastungen (z. B. PFB S. 103: im Bereich der Rückbaumasten Nr. 25 und 26 ist eine temporäre Beeinträchtigung der Röhrichtfläche zu erwarten; PFB S. 107: zum baubedingten Lärm durch Rückbau; PFB S. 112: mögliche Schädigung von Tieren und Pflanzen u. a. im Zuge des Abbaus der Bestandsmasten, des Baustellenbetriebs; auf S. 112 befasst sich der Beschluss explizit mit den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen durch u. a. die Rückbauleitungen und die Provisorien) und sieht hierfür Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen vor (z. B. diverse Bauzeitenregelungen, etwa PFB S. 114, 117, 121 <u. a. für die Rückbaumasten M 11 - 15 [LH-13-114] und M 11 - 14 [LH-13-117]>, PFB S. 122 <Bauzeitenregelung Mastbrüter beim Abbau und der Beseilung der 110-kV-Masten; alternativ: Besatzkontrolle und Vergrämung>; Begrenzung des Zeitraums, in dem Neubauleitung und 110-kV-Freileitungen parallel bestehen, auf zwei Jahre <zeitnahe Entlastung von Offenlandlebensräumen durch Rückbau der 110-kV-Freileitungen, PFB S. 117>). Schließlich listet der Planfeststellungsbeschluss die Vermeidungsmaßnahmen auf (PFB S. 137 f.). Mit seiner pauschalen Kritik zeigt der Antragsteller einen Verfahrensfehler nicht auf, insbesondere ist es zulässig, die Auswirkungen von Neu- und Rückbaumaßnahmen zusammen zu betrachten, soweit sie gleichartig sind.
27 3. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch den Anforderungen des § 25 UVPG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c UVPG.
28 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UVPG bewertet die zuständige Behörde auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne von § 3 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die begründete Bewertung ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit nach dem Maßstab des § 25 Abs. 1 UVPG zu berücksichtigen (§ 25 Abs. 2 UVPG) und dient damit der Vorbereitung der Zulassungs- oder Ablehnungsentscheidung (Kümper, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 25 UVPG Rn. 6). Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c UVPG gehört die begründete Bewertung nach § 25 Abs. 1 UVPG zum Mindestinhalt des Bescheids über die Zulassung des Vorhabens.
29 Der Antragsteller ist der Auffassung, der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht den Anforderungen des § 25 UVPG, weil es im Rahmen der Bewertung der Umweltbelastungen gänzlich an einer kritischen Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen durch den Rückbau fehle. Der Einwand ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine ausführliche "Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 25 UVPG" i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c UVPG (PFB S. 156 ff.). Darin werden - wie auch schon im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung (vgl. oben) – sowohl die positiven Auswirkungen des Rückbaus der Bestandsleitungen (wie etwa auf das Landschaftsbild, die optische Entlastung von Wohnumfeldern, insbesondere in der Ortslage Ratekau, der Natur infolge der Entsiegelung von Flächen oder der Wegfall von Aufwuchshöhenbeschränkungen) als auch die negativen Auswirkungen der Rückbaumaßnahmen beleuchtet, z. B. die Beeinträchtigungen von gegenüber Scheuchwirkung empfindlichen Offenlandarten (PFB S. 165), einen durch den Rückbau ausgelösten Kompensationsbedarf in Bezug auf gesetzlich geschützte Biotope (PFB S. 171) oder die Beseitigung von drei Alleebäumen infolge des Rückbaus (PFB S. 172), ferner eine zeitliche Begrenzung des Rückbaus der Bestandsleitungen zum Schutz der Avifauna durch die Maßnahme VAr9 (PFB S. 192) (siehe auch die tabellarische Übersicht auf PFB S. 195 bis S. 200). Soweit sich die Auswirkungen von Neubau und Rückbau entsprechen, durfte der Planfeststellungsbeschluss sie zusammen betrachten.
30 III. Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung.
31 Der Antragsteller kann das Fehlen der Planrechtfertigung rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 , 4 VR 3.20 - NVwZ 2021, 723 Rn. 33). Seine auf den Neubau der 380-kV-Freileitung beschränkten Einwände bleiben in der Sache aber erfolglos.
32 Das Vorhaben ist in seinem wesentlichen Teil ein Abschnitt des Vorhabens Nr. 42 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG (Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kreis Segeberg - Lübeck - Siems - Göhl, sogenannte Ostküstenleitung). Nach § 1 Abs. 1 BBPlG i. V. m. § 12e Abs. 4 Satz 1 EnWG werden für die in der Anlage zum BBPlG aufgeführten Vorhaben, die unter anderem dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und zur Vermeidung struktureller Engpässe in Übertragungsnetzen dienen, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs festgestellt. Die Feststellungen sind nach § 12e Abs. 4 Satz 2 EnWG für die Planfeststellung nach den §§ 43 bis 43d EnWG verbindlich. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung gilt auch für einen Abschnitt eines Vorhabens (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 39) und ist vom Gericht zu beachten (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52, vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 5 Rn. 19 und vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 35).
33 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften bestehen nicht. Die Aufnahme des Vorhabens Nr. 42 in die Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG durch das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) und die Änderung der Nr. 42 durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) überschreiten die Grenzen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungs- und Prognosespielraums nicht (zu den Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 36). Dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <347> und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25), zeigt der Antragsteller nicht auf.
34 Der Antragsteller spricht dem 380-kV-Freileitungsvorhaben die Planrechtfertigung mit der Begründung ab, die Anbindung des "Baltic Cable", einer Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung (HGÜ) zur Kopplung des deutschen mit dem schwedischen Stromnetz durch die Ostsee, sei nicht "vernünftigerweise geboten". Damit zeigt der Antragsteller eine evidente Unsachlichkeit der gesetzgeberischen Bedarfsfeststellung nicht auf. Denn sein Vortrag nimmt nur einen Teil der gesetzlichen Bedarfsfeststellung in den Blick. Die Ostküstenleitung - und damit auch der streitgegenständliche Abschnitt - dient der Erhöhung der Übertragungskapazität in Schleswig-Holstein und von Schleswig-Holstein in den Süden, insbesondere dem Abtransport der Onshore-Windenergie aus der Region Ostholstein (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus, BT-Drs. 18/6909 S. 50, zur Einfügung der Ostküstenleitung in die Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG). Schon mit der Verfolgung dieser Ziele wahrt der Gesetzgeber seinen weiten gesetzgeberischen Prognose- und Entscheidungsspielraum. Seine gesetzliche Bedarfsfeststellung wäre daher auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Leitung für die in der Gesetzesbegründung gleichfalls genannte Anbindung des "Baltic Cable" nicht erforderlich wäre.
35 Bei seinem Einwand, die planfestgestellte Leitung sei im Netzentwicklungsplan Strom 2023-2037/2045 vom März 2024 nicht mehr aufgeführt, übersieht der Antragsteller, dass in der Netzentwicklungsplanung Strom zwischen dem Startnetz und dem Zubaunetz unterschieden wird, die zusammen ein Zielnetz bilden. Dem Startnetz zugeordnet werden das zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich vorhandene Übertragungsnetz, die im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) vorgesehenen Leitungen, für die der Gesetzgeber die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf bereits vor der Schaffung der Netzentwicklungsplanung festgestellt hatte, sowie die in vorhergegangenen Netzentwicklungsplänen bestätigten und in das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommenen Maßnahmen, sobald für sie ein Antrag auf Planfeststellung vorliegt (vgl. Bestätigung Netzentwicklungsplan Strom für die Zieljahre 2037/2045 vom März 2024 S. 29 f.). Die sogenannte Ostküstenleitung ist in das Bundesbedarfsplangesetz (vgl. oben) aufgenommen und im Netzentwicklungsplan Strom für die Zieljahre 2021 bis 2035 vom Januar 2022 erneut bestätigt worden (dort S. 129 ff.); der Antrag auf Planfeststellung wurde am 16. März 2022 gestellt. Sie gehört damit zum Startnetz und wird folglich im neuen Netzentwicklungsplan nicht mehr als Zubautrasse erwähnt. Es kommt hinzu, dass die Leitungsführung durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist und aus dem 3. Abschnitt "Maßnahme Lübeck - Göhl" die "Maßnahme Abzweig Ratekau - Göhl" wurde, um einer geringfügigen Änderung in der Netzstruktur Rechnung zu tragen (BT-Drs. 20/1599 S. 76). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er nach wie vor einen dringenden Bedarf für die Ostküstenleitung sieht.
36 Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seines Einwands auch auf das als Anlage ASt. 8 vorgelegte Gutachten der Stadt Bad Schwartau vom 26. November 2024 (Prof. Dr. J.) bezieht, genügt der Vortrag nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO und bleibt unberücksichtigt. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 vorgelegte Stellungnahme der Schwedischen Handelskammer (KN2023/01290), die nur auszugsweise wiedergegeben wird. Unabhängig hiervon kommt es - wie bereits ausgeführt - für die Planrechtfertigung auf den Weiterbetrieb des "Baltic Cable" nicht an.
37 IV. Die Unvereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit Naturschutzrecht kann der Antragsteller nicht dartun.
38 1. Soweit er sich darauf bezieht, dass es im Naturschutzgebiet "Sielbektal, Kreuzkamper Seenlandschaft und angrenzende Wälder" (im Folgenden: NSG Sielbektal) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Naturschutzverordnung für dieses Gebiet verboten ist, Leitungen jeder Art zu verlegen und Masten zu errichten, hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 280) von diesen Verboten eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt.
39 2. Auch mit dem auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bezogenen Einwand, die durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft hätten nicht gemäß § 15 BNatSchG zugelassen werden dürfen, weil es für einzelne betroffene Tierarten (bestimmte Libellenarten sowie den Wegerich-Scheckenfalter) an einem tauglichen Schutzkonzept fehle, kann der Antragsteller nicht durchdringen.
40 Der Planfeststellungsbeschluss hat, soweit im Eilverfahren erkennbar, überzeugend dargelegt, dass diese Tierarten nicht beeinträchtigt werden und deshalb unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung insoweit auch keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) vorliegt. Er rechnet für die Artengruppe der Libellen mit einem lokalen Auftreten der Zierlichen Moosjungfer sowie der Großen Moosjungfer; für erstere gebe es eine Häufung von Fundpunkten in mehreren Stillgewässern im NSG Sielbektal sowie im angrenzenden Angelsee. Auch für die Große Moosjungfer lägen Funde im Angelsee sowie aus dem NSG Sielbektal vor. Aus der Artengruppe der Schmetterlinge seien keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt (PFB S. 128 f.). Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (PFB Anlage 11.01) stellt keine vorhabenbedingte Betroffenheit für Libellen und Schmetterlinge fest. Es komme zwar vereinzelt zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen von zu verrohrenden Gräben, diese Gräben befänden sich jedoch außerhalb des NSG Sielbektal. Deshalb sei trotz der Sichtung von Libellenarten nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen, da nicht in deren Habitate eingegriffen werde. Auf dieser Grundlage schließt sich die Planfeststellung (PFB S. 129) der Einschätzung an, der Lebensraum von Libellen werde nicht gefährdet. Entsprechendes gelte für Schmetterlinge. Hiernach bedurfte es keines Schutzkonzepts für Libellen und den Wegerich-Scheckenfalter.
41 Diese Bewertung hat der Antragsteller nicht erschüttert. Er behauptet vage, die Libellen lebten in einem Gebiet, das unmittelbar von den Baumaßnahmen berührt werde, was zu ihrer Störung führe. Er befasst sich aber nicht mit der Erwägung, dass in die Habitate von Libellenarten nicht eingegriffen werde, weil die von Libellen besuchten, zu verrohrenden Gräben sich außerhalb des NSG Sielbektal befinden. Für den Wegerich-Scheckenfalter wird nur eine einzelne Sichtung benannt. Ferner beziehen sich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG für unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) regelmäßig nicht auf einzelne Arten, sondern auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insgesamt. Der Antragsteller legt nicht dar, dass seine Befürchtung der Beeinträchtigung von Libellen- und Schmetterlingsarten Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne des § 14 BNatSchG hat. Vielmehr ist seine Rüge in der Sache auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG bezogen.
42 Soweit der Antragsteller weiter rügt, die für ca. zwei Jahre verbleibenden Provisorien zu dem Rückbau der 110-kV-Freileitungen und die Verbauung von Geovliesen unter großen Metallplatten für die geplanten Provisorien begründe die Gefahr, dass der zu schützende Magerrasen verloren gehe, wird nicht dargelegt, warum das im Planfeststellungsbeschluss hierfür vorgesehene Vermeidungs- und Ausgleichskonzept ungeeignet sein soll.
43 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 eine weitere defizitäre Ermittlung von FFH-Arten (Zauneidechse, Kammmolch) und Lebensraumtypen (Trockenrasen mit teilweisem Borstgrasrasenbestand, Heide) rügt, ist der Einwand verspätet, weil binnen der Begründungsfrist keine hinreichend substantiierten Einwände erhoben sind (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG). Allein die Nennung betroffener Tierarten genügt insoweit nicht. Der Vortrag zum Eingriffsausgleich und zur Erosionsgefahr in Hanglage unter Berufung auf die Stellungnahme des NABU Lübeck vom 15. Februar 2025 genügt nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Die Einwände bleiben daher unberücksichtigt.
44 3. Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ist nicht dargelegt.
45 Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller mit dem Hinweis auf Art. 12 FFH-Richtlinie bzw. § 44 BNatSchG bereits deshalb nicht gehört werden kann, weil er diese Rüge erstmals mit Schriftsatz vom 28. Januar 2025 und damit nach Ablauf der am 11. Dezember 2024 endenden Begründungsfrist (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG) erhoben hat. Der Einwand greift zudem aus den zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung genannten Gründen nicht durch.
46 Die auf die Bauzeit der Masten Nr. 29 und 30 bezogene Rüge einer verbotenen Störung der Fortpflanzungsgewässer der Libellen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch die Bauarbeiten bleibt vage. Wie der Antragsteller selbst ausführt, befindet sich der sich als Fortpflanzungsstätte anbietende Angelteich 10 in einer Entfernung von ca. 150 m zum Mast Nr. 30, der ab der 22. KW, also ab Ende Mai, errichtet werden soll. Warum es dennoch zu einer Schädigung der Libellen kommen soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Seine binnen der Begründungsfrist vorgetragenen Ausführungen zur möglichen Aufgabe der Laichgewässer und die Bedeutung von Jagdhabitaten bleiben spekulativ und unsubstantiiert. Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung auf die Stellungnahmen des NABU Lübeck vom 28. Januar 2025 und vom 15. Februar 2025 verweist, genügt dies nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO.
47 Nicht zum Erfolg führt in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf die Widersprüchlichkeit des Bauzeitenplans der Vorhabenträgerin. Denn die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 durch die Beigeladene zu 1 mitgeteilten, unterschiedlichen Daten für den Baubeginn betreffen Mast Nr. 29 und nicht den vom Antragsteller hier in Bezug genommenen Mast Nr. 30. Welche Folgen der Baubeginn an Mast Nr. 29 für etwaige Fortpflanzungsstätten der Libellen haben könnte, legt der Antragsteller nicht dar. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die Beigeladene zu 1 mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 die Fehlerhaftigkeit der Daten eingeräumt, gleichzeitig aber mitgeteilt hat, dass der Baubeginn bei Mast Nr. 29 in die 9. KW (ab 24. Februar 2025) bzw. für Mast Nr. 30 in die 11. KW (ab 10. März 2025) vorverlegt worden sei. Die vom Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 erhobenen Einwände bleiben spekulativ.
48 In Bezug auf den Wegerich-Scheckenfalter geht der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (PFB Anlage 11.01) davon aus, dass aus der Artengruppe der Schmetterlinge keine Vorkommen planungsrelevanter Art bekannt seien. Der Planfeststellungsbeschluss folgt dieser Einschätzung (PFB S. 129). Dem setzt der Antragsteller lediglich entgegen, dass der Wegerich-Scheckenfalter im NSG Sielbektal gesichtet worden sei. Offen bleiben dabei Häufigkeit, Zeitpunkt und Zeitraum der Sichtung sowie die Person des Sichtenden. Im Schriftsatz vom 28. Januar 2025 führt der Antragsteller aus, dass der Falter erst kürzlich in Schleswig-Holstein im NSG Geltinger Birk entdeckt worden sei. Das mag sein, lässt aber keine Rückschlüsse auf ein Vorkommen für das vorliegende Untersuchungsgebiet zu.
49 V. Die Kritik, die im Planfeststellungsbeschluss als Teil des (naturschutzrechtlichen) Kompensationskonzepts vorgesehene umfassende Umweltbaubegleitung (im Folgenden: UBB) sei im Hinblick auf deren Aufgaben und Befugnisse weder abschließend noch rechts- und umgehungssicher geregelt und folglich zu unbestimmt, hat keinen Erfolg.
50 Das Bestimmtheitsgebot gemäß § 108 Abs. 1 LVwG SH verlangt zum einen, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 95, in BVerwGE 170, 33 insoweit nicht abgedruckt). Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die Nebenbestimmungen zu der unter Nr. 3.1.5 im Planfeststellungsbeschluss (S. 34 f.) angeordneten UBB diesen Anforderungen nicht genügten. In der Sache wendet er sich ausschließlich gegen drei Detailregelungen, insbesondere zu Erforderlichkeit und Zweck eines Anlaufgespräches, nimmt aber die Gesamtregelung, die immerhin aus 14 Unterpunkten besteht und durch die Nebenbestimmung Nr. 3.1.2 ergänzt wird, nicht zur Kenntnis.
51 Die Nebenstimmung zur UBB ist im Übrigen nicht deshalb - wie der Antragsteller meint - zu unbestimmt, weil die UBB während der Bauausführung auf weitergehende zu vermeidende Eingriffe hinweisen und hinwirken soll (PFB S. 33 f. Nr. 3.1.5 Spiegelstrich 7). Denn mit der Formulierung "soll" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Verpflichtete im Regelfall an die im Bescheid bestimmte Rechtsfolge gebunden ist, aber in atypischen Fällen einen Ermessensspielraum hat (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. März 1992 - 1 C 31.89 - BVerwGE 90, 88 <93> und vom 23. Mai 2024 - 10 C 7.23 - UPR 2024, 489 Rn. 32). Das genügt den Anforderungen des § 108 Abs. 1 LVwG SH.
52 VI. Der Planfeststellungsbeschluss leidet voraussichtlich nicht an erheblichen Abwägungsfehlern.
53 Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung genügt der Planfeststellungsbeschluss dieser Anforderung.
54 1. Der Planfeststellungsbeschluss hat die negativen Auswirkungen des Rückbaus der 110-kV-Leitungen LH-13-114, LH-13-115, LH-13-117 und LH-13-152 hinreichend berücksichtigt.
55 Wie im Zusammenhang mit der zusammenfassenden Darstellung (§ 24 Abs. 1 UVPG) und der begründeten Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 25 UVPG) bereits ausgeführt, arbeitet der Planfeststellungsbeschluss nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Auswirkungen des Rückbaus der 110-kV-Leitungen heraus, z. T. im Gleichlauf mit den Auswirkungen der Neubauleitung. Das gilt gleichermaßen für die Abwägungsentscheidung (PFB S. 363 ff.). So betont der Planfeststellungsbeschluss zunächst (PFB S. 410), dass im Zusammenhang mit der Erneuerung der zwei 110-kV-Leitungen der Beigeladenen zu 2 (LH-13-114 und LH-13-117) durch die Mitführung auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung der Rückbau dieser Bestandsleitungen zu betrachten sei. Anschließend nimmt der Planfeststellungsbeschluss den aktuellen Verlauf der Rückbauleitungen in den Blick (PFB S. 410 f.) und bewertet dann diesen Rückbau. Im Ergebnis hält der Planfeststellungsbeschluss fest, die Planfeststellungsbehörde habe die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Rückbaus durch die Vorhabenträgerinnen prüfend nachvollzogen und schließe sich dieser auf der Grundlage ihrer eigenen Betrachtung an. Auch im Folgenden setzt sich der Planfeststellungsbeschluss mit den Auswirkungen der Rückbaumaßnahme auseinander. Bei der Würdigung der Eigentumsbelange etwa verweist er darauf, dass im Bereich der Rückbautrasse die Einrichtung von Baustellenflächen, Schutzgerüsten, Arbeitsflächen, Abankerungs-, Seilzugflächen sowie Baustellenzufahrten notwendig und eine Flächeninanspruchnahme damit vorgesehen sei (PFB S. 463). Ferner wird ausgeführt, dass durch den ebenfalls planfestgestellten Rückbau der 110-kV-Leitung und im letzten Abschnitt dem Ersatzneubau in gleicher Trasse nur von einer geringfügigen Mehrbeeinträchtigung des Raumes auszugehen sei (PFB S. 468). Mit alledem setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.
56 2. Weitere Einwände gegen die Abwägungsentscheidung hat der Antragsteller nicht erhoben. Sollten seine Ausführungen im Rahmen der Erforderlichkeit der Maßnahme auch als Rüge der Trassenwahl gemeint sein, wären sie jedenfalls unsubstantiiert. Denn der Antragsteller legt nicht dar, dass durch die planfestgestellte Trassenwahl die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten werden, weil entweder eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82 und vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - juris Rn. 73). Der vom Antragsteller bevorzugte Trassenverlauf, der dem Ergebnis des Dialogverfahrens entspricht, steht im Übrigen aufgrund der Neufassung der Nr. 42 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG (vgl. oben) mit dem gesetzlich vorgesehenen Leitungsverlauf nicht im Einklang, weil er den Abzweig Ratekau und das UW Siems nicht einbindet.
57 B. Der Antrag wäre auch abzulehnen, wenn von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre. Die Abwägung der Vollzugsfolgen - unter Berücksichtigung der Wertung von § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO - ergibt ein Überwiegen des Vollzugsinteresses des Antragsgegners und der Beigeladenen. Der Senat berücksichtigt nach § 80c Abs. 4 VwGO die besondere Bedeutung des Vorhabens, dessen Verwirklichung nach § 1 Abs. 1 BBPlG i. V. m. Nr. 42 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Das gilt auch für den gemeinsam mit dem Bau der Ostküstenleitung verfolgten Ausbau im 110-kV-Verteilernetz (§ 14d Abs. 10 EnWG).
58 Zu berücksichtigen ist sodann, dass durch den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses keine irreversiblen Beeinträchtigungen von Natur und Tieren eintreten. Wie dargelegt kann aus dem Vortrag des Antragstellers aus naturschutzfachlicher Sicht nicht von nachhaltigen Schädigungen bestimmter Libellenarten oder dem Wegerich-Scheckenfalter ausgegangen werden. Ferner ist nicht zu erwarten, dass es infolge der Durchführung der Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kommt. Denn durch eine Vielzahl von Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird dies voraussichtlich verhindert. Die Wirksamkeit der insoweit vorgesehenen Maßnahmen zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
59 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht davon auszugehen, dass die mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbundene Verzögerung der Vorhabenrealisierung hier - abweichend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG - ausnahmsweise hinzunehmen ist. Nach Angaben der Beigeladenen zu 1 ist der Planfeststellungsbeschluss für den ersten Planungsabschnitt bestandskräftig; der erste Abschnitt befindet sich im Bau. Für das neue UW Lübeck/West liegt eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor. Auch das UW Lübeck/West befindet sich im Bau und soll im ersten Quartal 2026 fertiggestellt werden. Der dritte Planungsabschnitt befindet sich aktuell in der Planfeststellung. Mit der Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG wäre es unvereinbar, die Beigeladenen darauf zu verweisen, sie könnten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von der Bautätigkeit zur Realisierung des planfestgestellten Vorhabens absehen.
60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.